Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen
Förderverein Naturpark "Baruther Urstromtal" e.V.
und hat seinen Sitz in Sperenberg.

§ 2 Allgemeine Aufgaben

Die Aufgabe des Fördervereins ist es, im Gebiet des Naturparks die Nutzungsformen Forst- und Landwirtschaft, Jagd und Fischerei, Naturschutz- und Landschaftspflege sowie das Gebiet als touristische Attraktion zu erhalten.

Es soll dies erreicht werden durch

  1. Förderung der Erschließung von ausgewählten Teilen der Landschaft im Sinne eines Naturparks;
  2. Förderung landschaftspflegerischer Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Neuanlage ökologisch wertvoller Flächen und die Schaffung eines geeigneten Biotopverbundsystems durch vernetzende Flächensanierung. Hierzu gehören die ökologische Verbesserung der Gewässer und einer der Land- und Forstwirtschaft sowie dem Naturhaushalt angemessenen Wasserregulierung;
  3. Sicherung von ökologisch wertvollen Flächen;
  4. Förderung der Heimatverbundenheit durch die Erforschung und Präsentation der Heimatkunde und durch eine touristische Erschließung der Region im Sinne eines Naturparks;
  5. Die zur Durchführung der Punkte a bis d erforderlichen Zuschüsse, Fördermittel und Spendengelder zu beantragen und abzurechnen;
  6. Information der Öffentlichkeit über die Anliegen des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Biotop- und Artenschutzes;eit mit Kommunen, Behörden, Parlamenten, Verbänden, Vereinigungen und gewerblichen Einrichtungen;
  7. Nutzung von Beschäftigungsprogrammen.

§ 3 Gemeinnützige Tätigkeitsbasis

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und erstrebt keine Gewinne. Sofern sich Überschüsse ergeben, werden diese zur Erfüllung der Aufgaben verwendet.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich zu den Zielen und Aufgaben des Vereins bekennen.
  2. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluß des Vorstandes.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des Vorstands ausgeschlossen werden. Vorher ist ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  4. Mit dem Ende der Mitgliedschaft entfallen alle sich aus der Vereinszugehörigkeit ergebenden Rechte und Pflichten. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Schuldrechtliche Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben erhalten.
  5. Der Vorstand kann über die Streichung der Mitglieder bei Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen entscheiden.

§ 5 Sonstige Mitgliedschaft

  1. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.
  2. Als "Fördernde Mitglieder" ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung können vom Vorstand natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts aufgenommen werden, die sich der finanziellen Förderung des Vereins besonders annehmen. Für sie gilt im übrigen das unter § 7 Gesagte.

§ 6 Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern.
  2. Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidungen die Grundlinien der Vereinsarbeit.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen.
  2. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten.
  3. Die "fördernden Mitglieder" sind verpflichtet, die mit dem Vorstand im einzelnen getroffenen Vereinbarungen einzuhalten.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ. Die auf der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüssen sind für den Vorstand bindend.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder diese schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragen, innerhalb von sechs Wochen durchzuführen. Die Mitgliederversammlungen sind wenigstens drei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, wobei ein Mitglied ein weiteres Mitglied vertreten darf. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Ausgeschlossen von dem Abstimmungsverhältnis sind Satzungsänderungen (siehe § 13 dieser Satzung).
  4. Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens vier Wochen vorher dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden.
  5. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, einem Mitglied des Vorstandes oder einem aus der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter geleitet. Die Tagesordnung muß bei der ordentlichen Mitgliederversammlung folgende Punkte enthalten:

    aa) Jahresbericht,
    bb) Jahresrechnung, Rechnungsprüferbericht, Entlastung des Vorstandes,
    cc) Genehmigung des Wirtschaftsplans,
    dd) Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
    ee) vorliegende Anträge.

    Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus fünf Vertretern des Vereins. Der Vorstand sollte nach Möglichkeit mit je einem Vertreter der Kommune, der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und eines Naturschutzverbandes besetzt werden.
  2. Gesetzliche Vertreter des Vereins nach § 4 des Vereinigungsgesetzes sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Im Verhinderungsfall vertritt ein weiteres Vorstandsmitglied, welches durch den Vorstand bestimmt wird, den Verein. Der Vorsitzende leitet alle Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung.
  3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre; der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsdauer solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist; die Wiederwahl ist zulässig.
  4. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich, in der Regel zwei Wochen - in dringenden Fällen aber mindestens drei Tage - vorher unter Angabe der Tagesordnung. Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  5. Der Vorstand hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der in dieser Satzung gestellten Aufgaben. Insbesondere zählen zu seinen Obliegenheiten:

    aa) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Ausführung ihrer Beschlüsse,
    bb) Aufstellung einer Maßnahmenliste und eines Wirtschaftsplanes,
    cc) Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung,
    dd) Verwaltung des Vereinsvermögens,
    ee) Einsetzen von Ausschüssen,
    ff)   Regelung von Personalangelegenheiten.

  6. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer hat im Vorstand und in allen Ausschüssen Sitz und Stimme, sofern er Mitglied des Vorstandes und des Vereins ist.
  7. Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen, die durch Einwendungen des Registergerichts zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich werden, in eigener Zuständigkeit vorzunehmen.

§ 10 Die Ausschüsse

  1. Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Die Ausschüsse können jederzeit vom Vorstand abberufen werden.
  2. Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand berufen und abberufen; sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 11 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 12 Die Beitragsordnung

  1. Die Beitragszahlung wird durch eine Beitragsordnung geregelt. Sie wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
  2. In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten geregelt.

§ 13 Änderungen der Satzung

  1. Zu Satzungsänderungen ist die Anwesenheit von einem Drittel der eingetragenen Mitglieder erforderlich.
  2. Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit von mindestens drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
  3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung

    aa) über Änderungen solcher Bestimmungen der Satzung, welche dem Zweck oder der Vermögensverwaltung des Vereins betreffen,
    bb) über Verwendung des Vermögens des Vereins bei seiner Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks

    sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen erst nach dessen Zustimmung ausgeführt werden.

§ 14 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet dieser mit seinem Vermögen. Jede persönliche Haftung ist ausgeschlossen.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder. Im Falle der Beschlußunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder der Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Naturschutzbund Deutschland, Kreisverband Zossen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Gerichtsstand/Erfüllungsort

  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Zossen
  2. Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 26. Februar 1994 sowie von der fortgesetzten Gründungsversammlung am 11. Januar 1997 beschlossen.

Ließen, den 11. Januar 1997 Zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 18. Oktober 2000